Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Geltung

1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage
dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unseren Bedingungen entgegenstehende
oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Genehmigung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden
Regelung unberührt.

2. Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr
enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum
Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, und gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Vertragsabschluß

1. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem
sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen,
Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten
sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien
sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Wir behalten uns insbesondere Änderungen und Verbesserungen vor, die dem
technischen Fortschritt dienen.

2. Die vom Käufer abgegebene Bestellung ist bindend. Wir sind berechtigt, das
darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die
Annahme kann durch Zusendung der Auftragsbestätigung, der Rechnung oder durch
die Auslieferung erklärt werden.

Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen abzulehnen.

III. Preise

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Hausanschrift der net2k IT-Consultant ohne
Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt nach
unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung; erforderliche
Sonderverpackungen (z. B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des
Käufers. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des
Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach
besonderer schriftlicher Vereinbarung. Individualvereinbarungen bleiben von der
vorstehenden Regelung unberührt.

2. Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig.
Auf Rechnung liefern wir nur an Behörden netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge
zu erfolgen.

3. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Alle
tatsächlichen Einziehungsspesen werden berechnet.

4. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe
von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dem Käufer
bleibt vorbehalten, einen geringeren Zinsschaden nachzuweisen.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die
entweder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

6. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur zu,
auch soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, soweit seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

IV. Lieferung

1. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist unsere
Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, daß
wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben.
Die vorstehende Begrenzung der Schadensersatzverpflichtung gilt nicht, wenn wir
eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben.

2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem
Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

3. Im kaufmännischen Verkehr sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

4. Waren werden nur bei defekt umgetauscht. Eine Rückgabe wegen "nichtgefallens"
ist innerhalb zwei Wochen möglich (entspricht dem Fernabgabegesetz).
Beachten Sie hierzu unbedingt unsere Rücknahmebedingungen.
Sie können innerhalb dieser Zeit die Waren auf unsere Kosten an uns zurücksenden.
Unfreie Sendungen werden von uns generell NICHT angenommen.
Sollten Sie eine Rückgabe planen, setzen Sie sich mit unserem Kundendienst in Ver-
bindung der Ihnen die Rücksendeunterlagen zuschickt.
Kunden aus dem Ausland, müssen die Ware auf eigene Kosten an uns zurücksenden.

5. Das Widerrufs- und Rückgaberecht besteht u.a. nicht(!) bei Lieferung von Audio-
oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom
Verbraucher entsiegelt worden sind! (§ 3, Absatz 2, Ziffer 2 FernAG)

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand
zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme
des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des
Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit
wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Im kaufmännischen Verkehr behalten wir uns das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den
anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende
Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

2. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und
nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, daß
der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird
stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die
Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der
Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das
Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. Im kaufmännischen Verkehr ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl
und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden
an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

Vl. Gewährleistung

1. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den
fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern. Der Käufer ist bei
Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu
verlangen.

2. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, daß der Käufer
offensichtliche Mängel innerhalb von einem Monat und nicht offensichtliche Mängel
innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung anzeigt. Die für Kaufleute geltenden
Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377 und 378 HGB bleiben hiervon
unberührt.

3. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Überprüfung des fehlerhaften
Liefergegenstandes zu gestatten.
Sendungen die UNFREI an uns geschickt werden, nehmen wir nicht an.
Im Falle einer berechtigten Reklamation erstatten wir den Versandpreis in
Höhe einer normalen Paketsendung mit der deutschen POST AG.

4. Die vorstehenden Bestimmungen in Ziffern 1 bis 3 gelten entsprechend für solche
Ansprüche des Käufers, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge
oder Beratungen oder durch Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis- und
Beratungspflichten entstanden sind. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf
Schadenersatz in Geld zusteht, wird dieser hierdurch nicht berührt.

5. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

Vlll. Schadenersatz

Im kaufmännischen Verkehr ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter
Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

1. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung
sowie als Gerichtsstand Wiesbaden vereinbart; wir sind jedoch berechtigt, auch am
Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.

2. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den
internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.